Unsere Satzung

Imkerverein Wolfenbüttel

SATZUNG

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 24.01.88 beschlossen.
Die Änderung des § 6.2 ist am 25. Januar 1991
beschlossen worden.


§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Organe und Geschäfsjahr

Der Verein führt den Namen "Imkerverein Wolfenbüttel" mit Sitz in Wolfenbüttel.Das durch den lmkerverein betreute Gebiet umfaßt die Stadt Wolfenbüttel und deren nähere Umgebung.
 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der
Vorstand und der Schlichtungsausschuß.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Landesverband und Imkerbund
Der Imkerverein Wolfenbüttel ist dem Landesverband Hannoverscher Imker e.V. und dem Deutschen Imkerbund angeschlossen. Alle persönlichen Mitglieder werden vom Verein dem Landesverband und damit automatisch
auch dem Deutschen Imkerbund als Mitglied gemeldet .

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken. Er hat sich neben der Betreuung seiner Mitglieder zum Nutzen
der Allgemeinheit die Förderung der Bienenzucht
und die Verbreitung des Naturschutzgedankens zur Aufgabe gernacht.
Der Verein hat sich auf dem Gebiete der
Bienenhaltung insbesondere folgende Aufgaben
gestellt:
3.1

Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße
Bienenhaltung durch Wort, Schrift,
Bild und praktischen Vorführungen.
3.2
Förderung der Zuchtmaßnahmen. Dabei sind
insbesondere die Zuchtrichtlinien des
Deutschen Imkerbundes unter der Berücksichtigung
der Belange des Vereins rnaßgebend.
3.3
Förderung und Überwachung der Wanderung
mit den Bienen.
3.4
Unterstützung der Imker bei der Bekämpfung
von Bienenkrankheiten und anderen Bienenschädlingen.
3.5
Förderung der Bienenweide
3.6
Vertretung der Mitglieder an Tagungen und
Veranstaltungen des Kreisvereines und des
Landesverbandes.
3.7
Vertretung der Belange der Mitglieder
gegenüber Behörden, anderen Dienststellen
und Instituten.
3-8
Öffentlichkeitsarbeit für die Bienenhaltung
über Zeitungen und anderen Medien.

§ 4 Mittel
Dem Imkerverein stehen die Beiträge der
Mitglieder, Zuwendungen und Schenkungen,
MitteI aus dem Verkauf von Bienenprodukten,
Vermögen und Zinsen zur Verfügung.

§ 5 Mitlgiedschaft
5.1
Mitglieder des Imkervereins Wolfenbüttel
können alle im Vereinsgebiet ansäßigen Imker
werden und als fördernde Mitglieder alle
juristischen und natürlichen Personen, die
an der Imkerei interessiert sind.  Die Aufnahme
der zukünftigen Mitglieder erfolgt
auf Grund eines schriftlichen Antrages, der
der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
bedarf .
Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluß
des Aufnahmeverfahrens, sie verpflichtet
zur Zahlung des Mitgliedbeitrages. Mit der
Unterschrift auf dem Antrag werden gleichtzeitig
Satzung und sonstige Ordnung des Vereins
und des Landesverbandes anerkannt.
5.2
Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich
wie folgt zusammen:
5.2.1
Persönliche Mitglieder, dies können Imker
und Jungimker mit und ohne Bienen sein.
5.2.2 Ehrenmitglieder
5.2.3 Fördernde Mitglieder
5.3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt
oder Ausschluß. Sie erlischt außerdem durch
Tod bei persönlichen Mitgliedern und Auf-
lösung bei juristischen Personen.
5.3.1
Der Ausrritt bedarf der Schriftform und ist
nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigung möglich.
5.3.2
Mitglieder können, nachdem ihnen Gelegenheit
zur Äußerung gegeben wurde durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, bei Satzungsverletzung,
bei Schädigung des Ansehens
oder der Interessen des Imkervereins, bei
Nichtzahlung der Mitg1iedsbeiträge nach
wiederholter, erfolgloser Mahnung oder bei
Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche
Verfehlung. Gegen den Ausschluß
ist innerhalb von 50 Tagen eine schriftliche
Berufung bei der Mitgliederversammlung über
den Vorstand nög1ich, die entscheidet endgültig.
5.3.3
Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied
hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
des Imkervereins. Das Erlöschen der
Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht
von bestehenden Verpflichtungen gegenüber
dem Imkerverein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
6.1
A11e Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive
Wahlrecht.
6.2
Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder als
natürliche Personen.
6.3
Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der
Satzung Anträge an die Organe des Vereins
zu stellen.
6.4
Jedes Mitglied erhält im Rahmen der Zweckbestinmung
des Imkervereins in Angelegenheiten
von grundsätzlicher oder allgemeiner
Bedeutung Rat durch den Verein. Es kann alle
Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen
und genießt die Vergünstigungen, die der
Verein bei der Teilnahme an Veranstaltungen
gewährt.
6.5
Nichtmitglieder kann die Teilnahme an Veranstaltungen
und Sitzungen des Imkervereins
gestattet werden.
6.6
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung
sowie die von den Organen des Imkervereins
gefaßten Beschlüsse zu befolgen und den Verein
bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen.
6.7
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge ohne Aufforderung
fristgemäß zu Beginn des Kalenderjahres
zu zahlen.

§ 7 Mi tgliedsbeiträge
7.1
Das persönliche Mitglied entrichtet einen
Jahresbeitrag, der sich aus den Beiträgen
an den Verein, an den Landesverband und für
die Versicherung zusammensetzt. Die Höhe
des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
7.2
Das fördernde Mitglied entrichtet einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe mit dem Vorstand
im Einzelfall vereinbart wird.
7.3
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
an den Verein entbunden.

§ 8 Mitgliederversamnrlung
8.1
Der Imkerverein hält jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung auf der sogenannten
Jahreshauptversammlung ab. Den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein
Mitglied, das von der Versammlung durch Wahl
oder Akklamation bestimmt wird.
8.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muß auf Antrag von 1/5 der Mitglieder des
Imkervereins oder auf Beschluß des Vorstandes
vom Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks einberufen
werden.
8.3
Zur Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder
zutritt.
Ort und Zeit sind mindestens 3 Wochen, die
Tagesordnung mindestens 5 Tage vorher den
Mitgliedern bekanntzugeben.
Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung
sind dem Vorstand spätestens 3 Tage
vorher einzureichen und zu begründen.
8.4
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
8.4.1
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages der persönlichen
Mitglieder.
8.4.2
Entgegennalrme und Besprechung des Berichtes
des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
8.4.3
Entgegennahme und Besprechung des Berichtes
der Kassenprüfer.
8.4.4
Entlastung des Vorstandes
8.4.5
Entlastung der Kassenführung
8.4.6
Wahl des Vorstandes
8.4.7
Wahl der Kassenprüfer
8.4.8
Wahl oder Bestätigung der Beiratsmitglieder
8.4.9
Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschußes
8.4.10
Wahl der Deligierten zur Landesvertretertagung
und zur Kreisimkerversammlung. Eine
Übertragung dieser Wahl auf den Vorstand
ist möglich.
8.4.11
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.4.12
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
8.5
Anträge an die Mitgliederversammlung werden
vom Vorstand vorberaten.
8.6
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlußfähig.
Sie erläßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
8.7
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen
oder Auflösung des Imkervereins nur
mit 3/4 der vertretenden Mitglieder beschließen.
Die Auflösung des Imkervereins kann nur beschlossen
werden, wenn mindestens 4/5 aller
Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht
der Fall, so muß über einen nicht zurückgezogenen
Antrag innerhalb von 6 Monaten in
einer neuen Mitgliederversammlung zu der
erneut eingeladen wird, beschlossen werden.
In diesem Fall ist die Versammlung beschluß-
fähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder vertreten
ist.
8.8
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, mit Ausnahme
der nicht entlasteten Vorstandsmitglieder.
Eine Vertretung durch ein anderes
Mitglied des Imkervereins ist bei Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere
Mitglieder des Imkervereins vertreten.
Wahlen können sowohl in offener als auch in
geheimer Abstimmung stattfinden. Ist einer
der Gewählten nicht anwesend, so muß eine
schriftliche Erklärung der Wahlannahme eingeholt
werden.
8. 9
Über die Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift mit den gefaßten Beschlüssen
aufgenommen,  die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer oder deren Stellvertreter unterzeichnet
und auf der nächsten Imkerversanmlung
verlesen wird.
8.10
Neben der Jahreshauptversammlung sollten
jährlich noch weitere Imkerversammlungen
stattfinden, auf denen keine Beschlüsse gefällt
werden können, die der Mitgliederversammlunf vorbehalten sind.

$ 9 Vorstand
9.1
Der Vorstand leitet den Imkerverein.
9.2
Der Vorsitzende und ein Mitglied des engeren
Vorstandes vertreten den Imkerein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB.
9.3
Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand
und dem Vorstandsbeirat.
9.4
Der engere Vorstand besteht aus dem 1. und
2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer. Ihm können zusätzlich noch
ein oder mehrere Beisitzer angehören.
9.5
Der Vorstandsbeirat besteht aus den 0bmännern
(Bienenweide, Beobachtungswesen, Krankheitsbekämpfung,
Wanderung, Zuchtwesen usw. ) .
Ihm gehören mindestens an: ein Seuchensachverständiger
und ein Wanderwart, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Weitere 0bmänner können von der Mitgliederversammlung
in den Vorstandsbeirat gewählt
werden oder vom Vorstand berufen werden.
Berufene Mitglieder sollten von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
9.6
Alle gewählten Mitglieder haben das volle
Stimmrecht im Vorstand. Berufene Mitglieder
haben nur beratene Stimme im Vorstand.
9.7
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder des engeren Vorstandes
oder 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder
anwesend sind.
9.8
Der Vorstand beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
9.9
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt
2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Teil
des Vorstandes neu gewählt werden kann.
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt
mit der Wahl und wird beendet, durch
die Wahl eines neuen Vorstandes.
9.10
Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll
mit den gefaßten Beschlüssen aufgenommen.
Es wird vom Protokollführer und dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
unterzeichnet.
9.11
Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes
vorzeitig aus, so kann ein anderes Mitglied
des engeren Vorstandes die Aufgaben kommisarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung
mit übernehmen, wenn der Gesamtvorstand
und der Schlichtungsausschuß dies einstimmig
befürworten. Wird keine Einstimmigkeit
erreicht, so ist innerhalb von drei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
9.12
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandbeirates
aus, so kann der Gesamtvorstand
ein neues Mitglied berufen.
9.l3
Es sollten jählich mindestens vier Vorstandssitzungen
stattfinden.
9.14
Eine Vorstandsitzung muß einberufen werden,
wenn mindestens 2 Mitglieder des Engeren
Vorstandes oder 1 /3 der stimmberechtigen
Mitglieder dies verlangen.
9.15
Der Vorstand und alle ehrenamtlichen und
nebenamtlichen Mitarbeiter des Imkervereins
sind zur Geheimhaltung von persönlichen
Daten der Mitglieder gemäß des Bundesdatenscltutzgesetzes
verpflichtet. Danach ist es untersagt,
geschützte personalbezogene Daten unbefugt
zu einem anderen als dem zur jeweilen
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben
zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen.
9.16
Alle Vorstandsmitglieder sind in dieser Eigenschaft
ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
10.1
Wahrnehmen der satzungsgemäßen Aufgabe im
Kreisimkerverein und gegenüber dem Landesverband.
10.2
Leiten der Jahreshauptversammlung und der
Imkerversammlungen.
10.3
Koordinieren von Vortrags- und Schulungsveranstaltungen.
10.4
Pflegen des Kontaktes zu Persönlichkeiten
der Verbände und Behörden.
10.5
Vertreten und Unterstützen des Vorsitzenden
10.6
Führen der Kasse in Abstimmung mit dem Vorstand.
10.7
Berichten über Aktivitäten der Vorstandsmitglieder
und über die Kassenführung auf der
Jahreshauptversammlung.
10.8
Werben von Mitgliedern
10.9
Pflege des Kontaktes zur Presse, zu Behörden,
Schulen und Verbänden.

§ 11 Schlichtungsausschuß

Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschußes
werden von der Mitgliederversammlung
für drei Jahre gewählt. Der Schlichtungsausschuß wählt sich seinen Obmann
und stel1t selber seine Verfahrensordnung auf.

Seine Aufgaben sind:
11.1
Vorkommende Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern
zu klären und eine gütliche Einigung
zu versuchen. Kommt diese nicht zustande,
so ist dem Vorstande zu berichten.
11.2
Vorwürfe gegen den Vorstand oder Vorstandsmitglieder
zu untersuchen und darüber der
Mitgliederversammlung zu berichrten.
11.3
Untersuchungen gegen ein Mitglied auf Verlangen
des Vorstandes durchzuführen und über
das Ergebnis dem Vorstande zu berichten.
11.4
Die Mitglieder des Schlichtungsausschußes
sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich
tätig.

$ 12 Kassenprüfer

12 .1
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand oder dem
Schlichtungsausschuß angehören dürfen.
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr
scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl
ist zulässig.
12.2
Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung
und berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
12.3
Die Kassenprüfer sind in dieser Eigenschaft
ehrenamtlich tätig.

§13 Kassenführung
13.l
Alle bar oder unbar getätigten Zahlungen
werden in einer Buchführung aufgezeichnet,
dazu genügt eine Kassenkladde. Übersteigen
die Einnahmen einen Betrag von 2500,- €
im Jahr, so sollte ein Journal geführt werden.
Sämtliche Buchungen werden belegt. Die Belege
sind chronologisch nach den laufenden
Nummern des Kassenbuches abzuheften.
13.2
Alle ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter können
für persönliche Auslagen für den Imkerverein
entschädigt werden.
13.3
Sämtliche Belege werden vom Kassierer und
dem Vorsitzenden oder deren Vertreter abgezeichnet.
Kein Vorstandsmitglied darf Zahlungsanweisungen
unterzeichnen, die ihn selbst begünstigen.
13.4
Über alle Gegenstäncle des Vereins, die
einen Wert von 25,- € übersteigen, wird
ein Verzeichnis geführt.

§ 14 Ehrungen
14.1
Ehrungen werden von der Mitgliederversammlung
und dem Vorstand ausgesprochen.
14 .2
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgllederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes
beschlossen. Die Ehrenmitgliedschaft
wird an Personen verliehen, die sich
für den Imkerverein in besonderem Maße verdient
gemacht haben.
14.3
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die
sich hervorragende Verdienste um den Verein
als ehrenamtliche Mitarbeiter erworben
haben, als Ehrenvorsitzende auszeichnen.
14.4
Geburtstage (60, 65, 7O, 75 Jahre usw.)
und Jubiläen verdienter Persönlichkeiten
können entsprechend der Bedeutung der ehrenamtlichen
Mitarbeit im Verein berücksichtigt werden.
Über Geschenke oder Aufmerksamkeiten aus
solchen Anlässen entscheidet der Vorstand.
14.5
Weitere Ehrungen und Auszeichnungen verleiht
der Landesverband und der Deutsche Imkerbund
entsprechend deren Satzungen.

§ 15 Weitere Rechtsverhältnisse

Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich
geordneten Rechtsverhältnisse des Imkervereins
gelten die entsprechenden Vorschriften
des Landesverbandes oder die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 16 Auflösung
16.1
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes entscheidet
die Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Vereinsvermögens. Es kann nur zu
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
16.2
Bei der Auflösung bleiben der Vorsitzende und der Kassierer
 als Liquidatoren im Amt.

Die Satzung baut auf der Satzung des Imkerveins Wolfenbüttel 
vom 09. Juli 1950 auf,
die zuletzt 1963 überarbeitet und auf der
Mitgliederversammlung vom 09.01.1963 bestätigt
wurde. Die neue Satzung wurde in einigen
Punkten iiberarbeitet und ergänzt.