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Vereinssatzung und Beitragsordnung

Satzung

Unsere Satzung

Imkerverein Wolfenbüttel

SATZUNG

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.01.88 beschlossen.
Die Änderung des § 6.2 ist am 25. Januar 1991 beschlossen worden.

§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Organe und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Imkerverein Wolfenbüttel" mit Sitz in Wolfenbüttel. Das durch den lmkerverein betreute Gebiet umfaßt die Stadt Wolfenbüttel und deren nähere Umgebung. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Schlichtungsausschuß. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Landesverband und Imkerbund
Der Imkerverein Wolfenbüttel ist dem Landesverband Hannoverscher Imker e.V. und dem Deutschen Imkerbund angeschlossen. Alle persönlichen Mitglieder werden vom Verein dem Landesverband und damit automatisch auch dem Deutschen Imkerbund als Mitglied gemeldet .

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat sich neben der Betreuung seiner Mitglieder zum Nutzen der Allgemeinheit die Förderung der Bienenzucht und die Verbreitung des Naturschutzgedankens zur Aufgabe gernacht.
Der Verein hat sich auf dem Gebiete der Bienenhaltung insbesondere folgende Aufgaben  gestellt:
3.1 Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung durch Wort, Schrift, Bild und praktischen Vorführungen. 3.2 Förderung der Zuchtmaßnahmen. Dabei sind insbesondere die Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes unter der Berücksichtigung
der Belange des Vereins rnaßgebend.
3.3 Förderung und Überwachung der Wanderung mit den Bienen.
3.4 Unterstützung der Imker bei der Bekämpfung  von Bienenkrankheiten und anderen Bienenschädlingen.
3.5 Förderung der Bienenweide
3.6 Vertretung der Mitglieder an Tagungen und Veranstaltungen des Kreisvereines und des Landesverbandes.
3.7 Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber Behörden, anderen Dienststellen und Instituten.
3-8 Öffentlichkeitsarbeit für die Bienenhaltung über Zeitungen und anderen Medien.

§ 4 Mittel
Dem Imkerverein stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen und Schenkungen, MitteI aus dem Verkauf von Bienenprodukten, Vermögen und Zinsen zur Verfügung.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Imkervereins Wolfenbüttel können alle im Vereinsgebiet ansässigen Imker werden und als fördernde Mitglieder alle juristischen und natürlichen Personen, die an der Imkerei interessiert sind.  Die Aufnahme der zukünftigen Mitglieder erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages, der der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bedarf. Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens, sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages. Mit der Unterschrift auf dem Antrag werden gleichtzeitig Satzung und sonstige Ordnung des Vereins und des Landesverbandes anerkannt.
5.2 Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
5.2.1 Persönliche Mitglieder, dies können Imker und Jungimker mit und ohne Bienen sein.
5.2.2 Ehrenmitglieder
5.2.3 Fördernde Mitglieder
5.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Sie erlischt außerdem durch Tod bei persönlichen Mitgliedern und Auflösung bei juristischen Personen.
5.3.1 Der Austritt bedarf der Schriftform und ist nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung möglich.
5.3.2 Mitglieder können, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde durch den Vorstand ausgeschlossen werden, bei Satzungsverletzung, bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Imkervereins, bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach wiederholter, erfolgloser Mahnung oder bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlung. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von 50 Tagen eine schriftliche Berufung bei der Mitgliederversammlung über den Vorstand möglich, die entscheidet endgültig.
5.3.3 Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen des Imkervereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Imkerverein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
6.1 Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.
6.2 Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder als natürliche Personen.
6.3 Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der  Satzung Anträge an die Organe des Vereins zu stellen.
6.4 Jedes Mitglied erhält im Rahmen der Zweckbestinmung des Imkervereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Rat durch den Verein. Es kann alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und genießt die Vergünstigungen, die der Verein bei der Teilnahme an Veranstaltungen gewährt.
6.5 Nichtmitglieder kann die Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen des Imkervereins gestattet werden.
6.6 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung sowie die von den Organen des Imkervereins gefaßten Beschlüsse zu befolgen und den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
6.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge ohne Aufforderung fristgemäß zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Das persönliche Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, der sich aus den Beiträgen an den Verein, an den Landesverband und für die Versicherung zusammensetzt. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.2 Das fördernde Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe mit dem Vorstand im Einzelfall vereinbart wird.
7.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht an den Verein entbunden.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Der Imkerverein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung auf der sogenannten Jahreshauptversammlung ab. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Mitglied, das von der Versammlung durch Wahl oder Akklamation bestimmt wird.
8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Antrag von 1/5 der Mitglieder des Imkervereins oder auf Beschluß des Vorstandes vom Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks einberufen werden.
8.3 Zur Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder zutritt. Ort und Zeit sind mindestens 3 Wochen, die Tagesordnung mindestens 5 Tage vorher den Mitgliedern bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vorher einzureichen und zu begründen.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
8.4.1 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages der persönlichen Mitglieder.
8.4.2 Entgegennalrme und Besprechung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
8.4.3 Entgegennahme und Besprechung des Berichtes
der Kassenprüfer.
8.4.4 Entlastung des Vorstandes
8.4.5 Entlastung der Kassenführung
8.4.6 Wahl des Vorstandes
8.4.7 Wahl der Kassenprüfer
8.4.8 Wahl oder Bestätigung der Beiratsmitglieder
8.4.9 Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
8.4.10 Wahl der Deligierten zur Landesvertretertagung und zur Kreisimkerversammlung. Eine Übertragung dieser Wahl auf den Vorstand ist möglich.
8.4.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.4.12 Beschlußfassung über Satzungsänderungen
8.5 Anträge an die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorberaten.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlußfähig. Sie erläßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8.7 Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen oder Auflösung des Imkervereins nur mit 3/4 der vertretenden Mitglieder beschließen. Die Auflösung des Imkervereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 4/5 aller Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so muß über einen nicht zurückgezogenen Antrag innerhalb von 6 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung zu der erneut eingeladen wird, beschlossen werden. In diesem Fall ist die Versammlung beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist.
8.8 Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, mit Ausnahme der nicht entlasteten Vorstandsmitglieder. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Imkervereins ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder des Imkervereins vertreten. Wahlen können sowohl in offener als auch in geheimer Abstimmung stattfinden. Ist einer der Gewählten nicht anwesend, so muß eine schriftliche Erklärung der Wahlannahme eingeholt werden.
8.9 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit den gefaßten Beschlüssen aufgenommen,  die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter unterzeichnet und auf der nächsten Imkerversanmlung verlesen wird.
8.10 Neben der Jahreshauptversammlung sollten jährlich noch weitere Imkerversammlungen stattfinden, auf denen keine Beschlüsse gefällt werden können, die der Mitgliederversammlunf vorbehalten sind.

$ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand leitet den Imkerverein.
9.2 Der Vorsitzende und ein Mitglied des engeren Vorstandes vertreten den Imkerein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
9.3 Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und dem Vorstandsbeirat.
9.4 Der engere Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Ihm können zusätzlich noch ein oder mehrere Beisitzer angehören.
9.5 Der Vorstandsbeirat besteht aus den Obmännern (Bienenweide, Beobachtungswesen, Krankheitsbekämpfung, Wanderung, Zuchtwesen usw. ). Ihm gehören mindestens an: ein Seuchensachverständiger und ein Wanderwart, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Weitere Obmänner können von der Mitgliederversammlung in den Vorstandsbeirat gewählt werden oder vom Vorstand berufen werden. Berufene Mitglieder sollten von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
9.6 Alle gewählten Mitglieder haben das volle Stimmrecht im Vorstand. Berufene Mitglieder haben nur beratene Stimme im Vorstand.
9.7 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des engeren Vorstandes oder 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind.
9.8 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
9.9 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Teil des Vorstandes neu gewählt werden kann. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und wird beendet, durch die Wahl eines neuen Vorstandes.
9.10 Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll mit den gefaßten Beschlüssen aufgenommen. Es wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
9.11 Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes vorzeitig aus, so kann ein anderes Mitglied des engeren Vorstandes die Aufgaben kommisarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit übernehmen, wenn der Gesamtvorstand und der Schlichtungsausschuß dies einstimmig befürworten. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.12 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandbeirates aus, so kann der Gesamtvorstand ein neues Mitglied berufen.
9.13 Es sollten jährlich mindestens vier Vorstandssitzungen stattfinden.
9.14 Eine Vorstandsitzung muß einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Engeren Vorstandes oder 1 /3 der stimmberechtigen Mitglieder dies verlangen.
9.15 Der Vorstand und alle ehrenamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiter des Imkervereins sind zur Geheimhaltung von persönlichen Daten der Mitglieder gemäß des Bundesdatenscltutzgesetzes verpflichtet. Danach ist es untersagt, geschützte personalbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweilen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
9.16 Alle Vorstandsmitglieder sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
10.1 Wahrnehmen der satzungsgemäßen Aufgabe im Kreisimkerverein und gegenüber dem Landesverband.
10.2 Leiten der Jahreshauptversammlung und der Imkerversammlungen.
10.3 Koordinieren von Vortrags- und Schulungsveranstaltungen.
10.4 Pflegen des Kontaktes zu Persönlichkeiten der Verbände und Behörden.
10.5 Vertreten und Unterstützen des Vorsitzenden
10.6 Führen der Kasse in Abstimmung mit dem Vorstand.
10.7 Berichten über Aktivitäten der Vorstandsmitglieder und über die Kassenführung auf der Jahreshauptversammlung.
10.8 Werben von Mitgliedern
10.9 Pflege des Kontaktes zur Presse, zu Behörden,  chulen und Verbänden.

§ 11 Schlichtungsausschuß
Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschußes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Schlichtungsausschuß wählt sich seinen Obmann und stellt selber seine Verfahrensordnung auf.

Seine Aufgaben sind:
11.1 Vorkommende Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern zu klären und eine gütliche Einigung zu versuchen. Kommt diese nicht zustande, so ist dem Vorstande zu berichten.
11.2 Vorwürfe gegen den Vorstand oder Vorstandsmitglieder zu untersuchen und darüber der Mitgliederversammlung zu bericheten.
11.3 Untersuchungen gegen ein Mitglied auf Verlangen des Vorstandes durchzuführen und über das Ergebnis dem Vorstande zu berichten.
11.4 Die Mitglieder des Schlichtungsausschußes sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.

$ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Schlichtungsausschuß angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.
12.2 Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung und berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
12.3 Die Kassenprüfer sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.

§13 Kassenführung
13.1 Alle bar oder unbar getätigten Zahlungen werden in einer Buchführung aufgezeichnet, dazu genügt eine Kassenkladde. Übersteigen die Einnahmen einen Betrag von 2500,- € im Jahr, so sollte ein Journal geführt werden. Sämtliche Buchungen werden belegt. Die Belege sind chronologisch nach den laufenden Nummern des Kassenbuches abzuheften.
13.2 Alle ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter können für persönliche Auslagen für den Imkerverein entschädigt werden.
13.3 Sämtliche Belege werden vom Kassierer und dem Vorsitzenden oder deren Vertreter abgezeichnet. Kein Vorstandsmitglied darf Zahlungsanweisungen unterzeichnen, die ihn selbst begünstigen.
13.4 Über alle Gegenstäncle des Vereins, die einen Wert von 25,- € übersteigen, wird ein Verzeichnis geführt.

§ 14 Ehrungen
14.1 Ehrungen werden von der Mitgliederversammlung  und dem Vorstand ausgesprochen.
14.2 Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich für den Imkerverein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
14.3 Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein als ehrenamtliche Mitarbeiter erworben haben, als Ehrenvorsitzende auszeichnen.
14.4 Geburtstage (60, 65, 7O, 75 Jahre usw.)und Jubiläen verdienter Persönlichkeiten können entsprechend der Bedeutung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein berücksichtigt werden. Über Geschenke oder Aufmerksamkeiten aus solchen Anlässen entscheidet der Vorstand.
14.5 Weitere Ehrungen und Auszeichnungen verleiht der Landesverband und der Deutsche Imkerbund entsprechend deren Satzungen.

§ 15 Weitere Rechtsverhältnisse
Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geordneten Rechtsverhältnisse des Imkervereins gelten die entsprechenden Vorschriften des Landesverbandes oder die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 16 Auflösung
16.1 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es kann nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
16.2 Bei der Auflösung bleiben der Vorsitzende und der Kassierer als Liquidatoren im Amt.

Die Satzung baut auf der Satzung des Imkerveins Wolfenbüttel vom 09. Juli 1950 auf, die zuletzt 1963 überarbeitet und auf der
Mitgliederversammlung vom 09.01.1963 bestätigt wurde. Die neue Satzung wurde in einigen Punkten überarbeitet und ergänzt.